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  1. Straßenverkehrsgesetz
  2. II. — Haftpflicht (§§ 7 - 20)

§ 19a Ersatzpflicht des Führers von Anhängern und Gespannen

(1)§ 18 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2)Der Ersatz für Schäden des Führers des Gespanns richtet sich im Verhältnis zu den Haltern des Zugfahrzeugs und des Anhängers nach den allgemeinen Vorschriften.

(3)Im Fall des § 19 Absatz 6 haftet der Führer eines Anhängers wie der Führer eines Kraftfahrzeugs.

§ 19
19a
§ 20