§ 19a Ersatzpflicht des Führers von Anhängern und Gespannen
(1)§ 18 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2)Der Ersatz für Schäden des Führers des Gespanns richtet sich im Verhältnis zu den Haltern des Zugfahrzeugs und des Anhängers nach den allgemeinen Vorschriften.
(3)Im Fall des § 19 Absatz 6 haftet der Führer eines Anhängers wie der Führer eines Kraftfahrzeugs.