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  1. Straßenverkehrsgesetz
  2. II. — Haftpflicht (§§ 7 - 20)

§ 11 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung

Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.


Referenzierte Normen:
18
§ 10
11
§ 12