§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Erster Abschnitt — Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b)
  4. Dritter Titel — Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a)

§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(2)Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3)§ 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
92b1291186
§ 86
86a
§ 87