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  1. Strafgesetzbuch
  2. Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)
  3. Fünfter Abschnitt — Verjährung (§§ 78 - 79b)
  4. Erster Titel — Verfolgungsverjährung (§§ 78 - 78c)

§ 78a Beginn

Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.


Referenzierte Normen:
78c
§ 78
78a
§ 78b