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  1. Strafgesetzbuch
  2. Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)
  3. Vierter Abschnitt — Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen (§§ 77 - 77e)

§ 77c Wechselseitig begangene Taten

Er kann den Antrag auch dann noch stellen, wenn für ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist.

§ 77b
77c
§ 77d