§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Dreißigster Abschnitt — Straftaten im Amt (§§ 331 - 358)

§ 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

§ 353c
353d
§ 354