§ 344 Verfolgung Unschuldiger
(1)Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
(2)Der Versuch ist strafbar.
1.einem Bußgeldverfahren oder
2.einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren