§ 334 Bestechung
(1)In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(2)Der Versuch ist strafbar.
1.vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
2.künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
(3)Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser
1.bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2.soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.