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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Achtundzwanzigster Abschnitt — Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c)

§ 320 Tätige Reue

(1)Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 316c Abs. 1 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst den Erfolg abwendet.

(2)freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

1.des § 315 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder Abs. 5,

2.des § 315b Abs. 1, 3 oder 4, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1,

3.des § 318 Abs. 1 oder 6 Nr. 1,

4.des § 319 Abs. 1 bis 3

(3)Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer

1.in den Fällen des freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder

a)§ 315 Abs. 6,

b)§ 315b Abs. 5,

c)§ 318 Abs. 6 Nr. 2,

d)§ 319 Abs. 4

2.in den Fällen des § 316c Abs. 4 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.

(4)Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr oder der Erfolg abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.


Referenzierte Normen:
49315315b316c318319
§ 319
320
§ 321