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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Achtundzwanzigster Abschnitt — Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c)

§ 316b Störung öffentlicher Betriebe

(1)dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

1.von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,

2.einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder

3.einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage

(2)Der Versuch ist strafbar.

(3)Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt.


Referenzierte Normen:
8789c126129a305a
§ 316a
316b
§ 316c