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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Achtundzwanzigster Abschnitt — Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c)

§ 314 Gemeingefährliche Vergiftung

(1)vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.

1.Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder

2.Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,

(2)§ 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
89c126129a138314a322308
§ 313
314
§ 314a