§ 314 Gemeingefährliche Vergiftung
(1)vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.
1.Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
2.Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,
(2)§ 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.