§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Achtundzwanzigster Abschnitt — Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c)

§ 306a Schwere Brandstiftung

(1)Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2)Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3)In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


Referenzierte Normen:
8789c126138306b306c306d306e321322120100a100g112a306
§ 306
306a
§ 306b