§ 306a Schwere Brandstiftung
(1)Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
(2)Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
(3)In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.