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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Sechsundzwanzigster Abschnitt — Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298 - 302)

§ 299a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

1.bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,

2.bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder

3.bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial


Referenzierte Normen:
299b300
§ 299
299a
§ 299b