§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Fünfundzwanzigster Abschnitt — Strafbarer Eigennutz (§§ 284 - 297)

§ 295 Einziehung

Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.


Referenzierte Normen:
74a
§ 294
295
§ 296