paragraphen.online

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Fünfundzwanzigster Abschnitt — Strafbarer Eigennutz (§§ 284 - 297)

§ 293 Fischwilderei

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

1.fischt oder

2.eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,


Referenzierte Normen:
294
§ 292
293
§ 294