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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Fünfundzwanzigster Abschnitt — Strafbarer Eigennutz (§§ 284 - 297)

§ 289 Pfandkehr

(1)Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)Der Versuch ist strafbar.

(3)Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 288
289
§ 290