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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Dreiundzwanzigster Abschnitt — Urkundenfälschung (§§ 267 - 282)

§ 281 Mißbrauch von Ausweispapieren

(1)Der Versuch ist strafbar.

(2)Einem Ausweispapier stehen Gesundheitszeugnisse sowie solche Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.

§ 280
281
§ 282