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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Dreiundzwanzigster Abschnitt — Urkundenfälschung (§§ 267 - 282)

§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.

§ 269
270
§ 271