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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Zweiundzwanzigster Abschnitt — Betrug und Untreue (§§ 263 - 266b)

§ 263a Computerbetrug

(1)Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)§ 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

(3)wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

1.Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder

2.Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,

(4)In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.


Referenzierte Normen:
2612632676149263
§ 263
263a
§ 264