§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Zwanzigster Abschnitt — Raub und Erpressung (§§ 249 - 256)

§ 250 Schwerer Raub

(1)Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

(2)Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

(3)In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.


Referenzierte Normen:
66a68c126138251256316a100a100b100g111395397a
§ 249
250
§ 251