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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Sechzehnter Abschnitt — Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222)

§ 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage

(1)Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.

(2)Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.


Referenzierte Normen:
218a218c
§ 218c
219
§ 219a