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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Sechzehnter Abschnitt — Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222)

§ 218 Schwangerschaftsabbruch

(1)Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.

(2)Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.gegen den Willen der Schwangeren handelt oder

2.leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.

(3)Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4)Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.


Referenzierte Normen:
5218a218b218c219b
§ 217
218
§ 218a