§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Sechzehnter Abschnitt — Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222)

§ 216 Tötung auf Verlangen

(1)Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2)Der Versuch ist strafbar.


Referenzierte Normen:
171b255a
§§ 214 und 215
216
§ 217