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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Sechzehnter Abschnitt — Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222)

§ 212 Totschlag

(1)Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2)In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.


Referenzierte Normen:
89a89c126129a138139
§ 211
212
§ 213