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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Fünfzehnter Abschnitt — Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 207-210)

§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

(1)herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

1.Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder

2.Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,

(2)§ 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
303a303b149202a202b
§ 202b
202c
§ 202d