§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Dreizehnter Abschnitt — Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184l)

§ 184g Jugendgefährdende Prostitution

Wer der Prostitution in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


Referenzierte Normen:
171b255a
§ 184f
184g
§ 184h