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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Dreizehnter Abschnitt — Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184l)

§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.

1.verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

2.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.


Referenzierte Normen:
6184d11184d
§ 184
184a
§ 184b