§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.
1.verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
2.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.