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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Neunter Abschnitt — Falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153 - 163)

§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen

Dem Eid stehen gleich

1.die den Eid ersetzende Bekräftigung,

2.die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.


Referenzierte Normen:
5161162
§ 154
155
§ 156