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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Siebenter Abschnitt — Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)

§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1)wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

1.zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2.eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

(2)vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

1.nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2.berechtigt oder entschuldigt

(3)Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4)Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5)Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.


Referenzierte Normen:
6949
§ 141
142
§ 143