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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Siebenter Abschnitt — Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)

§ 140 Belohnung und Billigung von Straftaten

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

1.belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder

2.in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,


Referenzierte Normen:
11126138176176a176b177178
§ 139
140
§ 141