paragraphen.online

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Siebenter Abschnitt — Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)

§ 136 Verstrickungsbruch; Siegelbruch

(1)Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht.

(3)Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4)§ 113 Abs. 4 gilt sinngemäß.


Referenzierte Normen:
113
§ 135
136
§ 137