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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Siebenter Abschnitt — Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)

§ 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.eine Schußwaffe bei sich führt,

2.eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

3.durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder

4.plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.


Referenzierte Normen:
125
§ 125
125a
§ 126