§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Siebenter Abschnitt — Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)

§ 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter


Referenzierte Normen:
100g112a125
§ 125
125a
§ 126