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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Sechster Abschnitt — Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 - 122)

§ 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

(1)Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.

(2)Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.


Referenzierte Normen:
112649
§ 110
111
§ 112