§

  1. Sozialgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Verfahren (§§ 60 - 201)
  3. Erster Abschnitt — Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a)
  4. Dritter Unterabschnitt — Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz (§§ 77 - 86b)

§ 86

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

§ 85
86
§ 86a