§

  1. Sozialgerichtsgesetz
  2. Erster Teil — Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59)
  3. Fünfter Abschnitt — Rechtsweg und Zuständigkeit (§§ 51 - 59)

§ 56a

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

§ 56
56a
§ 57