§

  1. Sozialgerichtsgesetz
  2. Erster Teil — Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59)
  3. Dritter Abschnitt — Landessozialgerichte (§§ 28 - 36,37)

§ 33

(1)Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2)In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) entscheiden, wirken die für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen Richter mit.

§ 32
33
§ 34