§

  1. Sozialgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Verfahren (§§ 60 - 201)
  3. Zweiter Abschnitt — Rechtsmittel (§§ 143 - 178a)
  4. Erster Unterabschnitt — Berufung (§§ 143 - 159)

§ 157

Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

§ 156
157
§ 157a