§

  1. Sozialgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Verfahren (§§ 60 - 201)
  3. Erster Abschnitt — Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a)
  4. Fünfter Unterabschnitt — Urteile und Beschlüsse (§§ 123 - 142)

§ 133

Bei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt. Dies gilt für die Verkündung von Beschlüssen entsprechend.

§ 132
133
§ 134