§

  1. Sozialgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Verfahren (§§ 60 - 201)
  3. Erster Abschnitt — Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a)
  4. Fünfter Unterabschnitt — Urteile und Beschlüsse (§§ 123 - 142)

§ 129

Das Urteil kann nur von den Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

§ 128
129
§ 130