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Gliederung
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Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)
Teil 3 — Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
(§§
151
-
241
)
Kapitel 10 — Sonstige Vorschriften
(§§
205
-
214
)
§ 207 Mehrarbeit
Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.
§ 206
207
§ 208