§ 193 Aufgaben
(1)Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie
(2)Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es,