§

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
  2. Fünftes Kapitel — Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69 - 81)
  3. Dritter Abschnitt — Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung (§§ 78a - 78g)

§ 78f Rahmenverträge

Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenverträge über den Inhalt der Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1. Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 Nummer 5 und 6 zuständigen Behörden sind zu beteiligen.

§ 78e
78f
§ 78g