§

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
  2. Zehntes Kapitel — Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz (§§ 284 - 305b)
  3. Zweiter Abschnitt — Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz (§§ 294 - 303f)
  4. Erster Titel — Übermittlung von Leistungsdaten (§§ 294 - 303)

§ 301a Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen

(1)Freiberuflich tätige Hebammen und von Hebammen geleitete Einrichtungen sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln: Ist eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung der Leistung vorgeschrieben, ist diese der Rechnung beizufügen.

(2)§ 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 301
301a
§ 302