§

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
  2. Sechstes Kapitel — Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206)
  3. Dritter Abschnitt — Mitgliedschaft und Verfassung (§§ 186 - 197b)
  4. Zweiter Titel — Satzung, Organe (§§ 194 - 197b)

§ 196 Einsichtnahme in die Satzung

(1)Die geltende Satzung kann in den Geschäftsräumen der Krankenkasse während der üblichen Geschäftsstunden eingesehen werden.

(2)Jedes Mitglied erhält unentgeltlich ein Merkblatt über Beginn und Ende der Mitgliedschaft bei Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung, über Beitrittsrechte sowie die von der Krankenkasse zu gewährenden Leistungen und über die Beiträge.

§ 195
196
§ 197