§ 56 Wahlordnung; Verordnungsermächtigung
(1)Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der Wahlen erforderliche Wahlordnung.
(2)Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft in der Wahlordnung insbesondere Vorschriften über
(3)Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in der Wahlordnung nähere Bestimmungen zur Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Nachbereitung der Online-Wahl, insbesondere