§

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
  2. Zweiter Abschnitt — Leistungen und Beiträge (§§ 19 - 28)
  3. Zweiter Titel — Beiträge (§§ 20 - 28)

§ 21 Bemessung der Beiträge

Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen

§ 20
21
§ 22