§

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
  2. Erster Abschnitt — Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18o)
  3. Zweiter Titel — Beschäftigung und selbständige Tätigkeit (§§ 7 - 13)

§ 11 Tätigkeitsort

(1)Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gelten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt.

(2)Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts.

§ 10
11
§ 12