§ 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises
(1)Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:
(2)Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.
(3)Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.