§

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
  2. Sechster Abschnitt — Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung (§§ 95 - 103)
  3. Dritter Titel — Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung (§§ 99 - 103)

§ 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises

(1)Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:

(2)Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.

(3)Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.

§ 99
100
§ 101