§ 72 Sofortzuschlag
(1)Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.
1.nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder
2.nur deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5).
(2)Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Bürgergeld oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung ergibt.
(3)§ 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.