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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
  2. Kapitel 1 — Fördern und Fordern (§§ 1 - 6d)

§ 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger

(1)Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.

(2)§ 46 Absatz 5 bis 11 bleibt unberührt.

(2a)Für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3)Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.

(4)Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an und unterrichtet sie über das Ergebnis der Prüfung.

(5)Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

§ 6a
6b
§ 6c